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Gleichstellung

Behinderte Menschen mit einem GdB von weniger als 50 sind nicht schwerbehindert. Beträgt ihr GdB aber mindestens 30, so können sie den Schwerbehinderten gleichgestellt werden (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Wichtigste Voraussetzung ist, dass sie infolge ihrer Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.

 

Der Antrag ist bei der für den Wohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Die Gleichstellung wird mit dem Eingang des Antrages wirksam. Sie kann befristet werden. Lehnt die Agentur für Arbeit die Gleichstellung ab, so kann der Antragssteller innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

 

Für gleichgestellte behinderte Beschäftigte gilt der besondere Kündigungsschutz nach §§ 168 bis 175 SGB IX. Sie gehören zu dem vom Integrationsamt zu betreuenden Personenkreis.
Ihre Interessen werden von der für die Schule zuständigen Örtlichen Schwerbehindertenvertretung wahrgenommen.

Sie unterliegen der besonderen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers entsprechend dem SGB IX und weiteren Vorschriften wie z.B. der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung für behinderte Menschen im öffentlichen Dienst, der Integrationsvereinbarung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus.

 

Gleichgestellte behinderte Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub, unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr und auch keine Möglichkeit, die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen.

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